Das Wichtigste in Kürze
- Bei einem Umzug darfst du deinen Stromvertrag mit sechs Wochen Frist kündigen (§ 41b Abs. 5 EnWG).
- Das gilt nicht, wenn dein Anbieter dich an der neuen Adresse zu gleichen Bedingungen weiter beliefert.
- Ohne eigenen Vertrag beliefert dich der Grundversorger – meist teurer, aber mit zwei Wochen kündbar.
- Zählerstand beim Aus- und Einzug ablesen und mit Datum fotografieren.
Drei Möglichkeiten im Überblick
Vor jedem Umzug steht dieselbe Entscheidung: den Vertrag mitnehmen, wechseln oder gar nichts tun. Die meisten Anbieter haben für das Mitnehmen einen einfachen Umzugsservice – melde ihn vier bis sechs Wochen vorher, damit keine Lücke entsteht.
| Möglichkeit | Was passiert | Frist / Hinweis |
|---|---|---|
| Mitnehmen | Der Vertrag läuft an der neuen Adresse weiter. | 4–6 Wochen vorher melden |
| Wechseln | Sonderkündigung, dann neuer Vertrag. | 6 Wochen, § 41b Abs. 5 EnWG |
| Nichts tun | Der Grundversorger beliefert dich, meist teurer. | kündbar mit 2 Wochen, § 20 StromGVV |
Wann lohnt sich ein Wechsel?
Strompreise unterscheiden sich je nach Region, weil sie an unterschiedliche Netzgebiete gekoppelt sind. Was am alten Wohnort günstig war, kann am neuen zu den teureren Angeboten gehören.
Hinzu kommt das Sonderkündigungsrecht: Bei einem Umzug darfst du mit sechs Wochen Frist kündigen, auch wenn der Vertrag eigentlich länger laufen würde. Es entfällt nur, wenn dein Anbieter dir innerhalb von zwei Wochen anbietet, dich an der neuen Adresse zu den gleichen Bedingungen weiter zu beliefern.
Und wenn ich nichts mache?
Dann sitzt du nicht im Dunkeln: Am neuen Wohnort beliefert dich der örtliche Grundversorger. Grundversorgungstarife zählen allerdings fast immer zu den teureren Angeboten. Immerhin kannst du sie jederzeit mit zwei Wochen Frist kündigen.
Nichts tun ist bequem – aber meist teurer als ein bewusst gewählter Vertrag.
So kündigst du richtig
- Kunden- und Zählernummer heraussuchen – beides steht auf der Rechnung.
- Kündigung mit neuer Adresse schicken. E-Mail oder Kundenportal reichen.
- Rechtzeitig einen neuen Vertrag für die neue Wohnung abschließen.
- Zählerstand beim Aus- und Einzug ablesen und mit Datum fotografieren.
Über die MyBude-RedaktionWir prüfen jede Frist an Gesetz und Quelle und aktualisieren unsere Artikel regelmäßig. Stand: November 2026. Quellen: Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) § 41b Abs. 5; Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) § 20. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.