Das Wichtigste in Kürze
- Kann dein Anbieter an der neuen Adresse liefern, zieht der Vertrag mit um (§ 60 Abs. 1 TKG).
- Kann er es nicht, darfst du mit einem Monat Frist kündigen (§ 60 Abs. 2 TKG).
- Ist die Mindestlaufzeit vorbei, ist der Vertrag ohnehin monatlich kündbar (§ 56 Abs. 3 TKG).
- Melde den Umzug etwa vier Wochen vorher – Technikertermine sind knapp.
Die entscheidende Frage
Kann dein Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung an der neuen Adresse liefern? Davon hängt alles Weitere ab.
| Anbieter kann liefern | Anbieter kann nicht liefern |
|---|---|
| Der Vertrag zieht mit um und läuft unverändert weiter. Für den Umzug darf der Anbieter höchstens so viel verlangen wie für einen Neuanschluss (§ 60 Abs. 1 TKG). | Kündigung mit einem Monat Frist, zum Auszug oder zu einem späteren Termin (§ 60 Abs. 2 TKG). Vor 2021 waren es drei Monate. |
Kann ich meinen Anschluss einfach mitnehmen?
In der Regel ja. Viele Anbieter haben dafür einen Umzugsservice im Kundenportal. Der Haken: Technikertermine sind oft wochenlang im Voraus vergeben. Wer sich erst kurz vor dem Umzug meldet, sitzt am ersten Abend ohne Anschluss da. Vier Wochen Vorlauf sind eher das Minimum.
Reicht es, wenn das Internet nur langsamer ist?
Eindeutig ist nur der Fall, dass der Anbieter an der neuen Adresse gar keinen Anschluss anbietet.
Und wenn die Mindestlaufzeit vorbei ist?
Dann kannst du ohnehin jederzeit mit einem Monat Frist kündigen, auch ohne Umzug (§ 56 Abs. 3 TKG). Ein guter Anlass, um neu zu vergleichen – etwa wenn am neuen Ort Glasfaser statt DSL verfügbar ist.
Der Zeitplan
| Wann | Was |
|---|---|
| Sobald der Termin steht | Verfügbarkeit an der neuen Adresse prüfen und einen Screenshot machen. |
| Etwa 4 Wochen vorher | Umzug beim Anbieter melden – oder kündigen. |
| Danach | Technikertermin für den Einzug sichern. |
| Am Umzugstag | Hotspot übers Handy als Notlösung für die ersten Tage einplanen. |
Über die MyBude-RedaktionWir prüfen jede Frist an Gesetz und Quelle und aktualisieren unsere Artikel regelmäßig. Stand: November 2026. Quellen: Telekommunikationsgesetz (TKG) §§ 56, 60; OLG Bamberg, Urteil vom 27.11.2024, Az. 3 UKl 7/24. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.